1377 Z. 22 ff. und 1450] sagte er nun oberinstanzlich aus, er habe die Klinge mit der Faust umschlossen, wobei die Finger und der Daumen die scharfe Messerklinge ganz umfasst hätten und die stumpfe Messerseite die Handinnenfläche berührt habe (pag. 1704 ff. Z. 4 ff.). Dies zeigte er den Anwesenden an der Berufungsverhandlung anhand einer nachgebauten Messerattrappe aus Karton denn auch genau so wiederholt vor (vgl. pag. 1703 Z. 43 ff.; 1704 Z. 4-29).