1377 Z. 42). Auch oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte weiterhin, das Messer mit der Hand am Griff geführt zu haben und brachte in teilweiser Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen vor, es hätten nur 2-3 cm der Messerklinge aus seiner Hand hervorgeschaut. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Demonstration, wie er das Messer im Moment des Zustechens in der Hand gehalten haben soll [Klinge zwischen Daumenballen und Fingern eingeklemmt, Messerrücken in der Faust liegend und Klinge nicht umschlossen, pag. 1377 Z. 22 ff.