Stattdessen machte er geltend, mit der Hand die Klinge bewusst so abgedeckt zu haben, dass nur 2-3 cm der Klinge aus der Hand hervorgeragt seien (pag. 707 Z. 358 f.). Wenig später erklärte er, die Klinge habe 4-5 cm herausgeschaut (pag. 712 Z. 540 f.). Er habe zudem auch nicht mit Anlauf zugestochen (pag. 710 Z. 477 f.). Er habe auch bewusst gegen den Bauch, statt gegen den Hals oder die Brust gestochen (pag. 712 Z. 547 ff.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte sodann in der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1377 Z. 42).