19 14.5.2. Bestrittener Sachverhalt Nachdem der Beschuldigte anfänglich seine Aussage verweigert hatte (pag. 656 ff.) bestritt er anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme, den Geschädigten H.________ vor dem entscheidenden Stich auch noch gegen die linke Schulter geschlagen zu haben (pag. 710 Z. 463 f.). Ebenfalls bestritt er, das Messer mit der Hand am Griff geführt zu haben. Stattdessen machte er geltend, mit der Hand die Klinge bewusst so abgedeckt zu haben, dass nur 2-3 cm der Klinge aus der Hand hervorgeragt seien (pag.