001.3) erfolgte nicht (pag. 821). Der Beschuldigte räumte in seiner Schlusseinvernahme vom 27. April 2022, als er erstmals Aussagen zum Vorfall zu machen bereit war, denn auch ein, dass es sich um sein Messer handelt und er es gegen den Geschädigten H.________ geführt habe (pag. 707 Z. 355 ff.).