1703 Z. 14 ff.). Als der Geschädigte H.________ im Anschluss schlichtend eingreifen wollte, indem er den Beschuldigten und seinen Begleiter anwies, sich zu entfernen, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche darin endete, dass der Geschädigte eine kleine Stichwunde von ca. 0,5 cm Länge und ca. 0,2 cm Tiefe mit glatten Wundrändern an seinem rechten Oberbauch, ca. 4 cm unterhalb des rechten Rippenbogens davontrug, welche im Spital mit einer Einzelknopfnaht und einer Tetanusimpfung versorgt werden musste (pag. 811) und folgenlos verheilte.