Das Opfer habe sich vorliegend davon aber nicht beirren lassen. Deshalb sei das Ganze auch in eine Schlägerei übergegangen, und der Beschuldigte habe schauen müssen, wie er der Situation begegne (zum Ganzen pag. 1712 ff.). 14.5 Oberinstanzliche Beweiswürdigung 14.5.1. Rahmengeschehen, unbestrittener Sachverhalt Der Rahmensachverhalt blieb im Grossen und Ganzen unbestritten. So ergibt sich aus den Aussagen der Anwesenden und den weiteren Akten Folgendes: H.________ (nachfolgend: Geschädigter H.________), seine beiden Cousins, zwei Kollegen dieser Cousins und drei oder vier Frauen trafen sich in AG.________ in der .