Schliesslich könne das Messer nicht durch die Hand geschoben werden, wenn es nur wenig aus der Hand hervorschaue. Da nur die Messerspitze aus der Hand des Beschuldigten rausgeschaut habe, habe es beim Aufprall zudem nicht viel Widerstand gegeben. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Zustechen darauf geachtet habe, sich selber nicht zu verletzen und die Klinge daher wohl nicht – wie in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgezeigt – ganz umfasst habe. Weiter deute das von den Zeugen gehörte Geräusch darauf hin, dass der Beschuldigte mit der Faust aufgeprallt sei.