Er habe die Klinge des Messers so gehalten, dass nur 2-3 cm herausgeschaut hätten, wobei sich seine Aussagen mit den Ergebnissen des Gutachtens über die Stichverletzung decken würden. Hätte er das Messer so geführt, wie es in der Anklageschrift umschrieben sei [mit Schwung und die Hand am Griff], dann hätte es zwingend zu einer schlimmeren Verletzung kommen müssen. Es sei weiter nicht unlogisch, dass er sich selbst nicht verletzt habe. Schliesslich könne das Messer nicht durch die Hand geschoben werden, wenn es nur wenig aus der Hand hervorschaue.