Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dem Beschuldigten könne nicht zur Last gelegt werden, dass gewisse Aussagen erst in der Schlusseinvernahme erfolgt seien. Er habe glaubhaft ausgesagt, das Messer nur zur Einschüchterung eingesetzt zu haben. Er habe die Klinge des Messers so gehalten, dass nur 2-3 cm herausgeschaut hätten, wobei sich seine Aussagen mit den Ergebnissen des Gutachtens über die Stichverletzung decken würden.