Hätte er das Messer tatsächlich so gehalten, hätte das eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, um es so zu «büscheln». Dass die Klinge nur 2-3 cm rausgeschaut habe, sei somit – egal in welcher Variante – eine Schutzbehauptung. Der Sachverhalt sei gemäss Anklageschrift erstellt (zum Ganzen pag. 1709 ff.). 14.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dem Beschuldigten könne nicht zur Last gelegt werden, dass gewisse Aussagen erst in der Schlusseinvernahme erfolgt seien.