Wenn er die Klinge tatsächlich mit der Faust umschlossen hätte, hätte er sich zwangsläufig daran schneiden müssen. Das Messer rutsche immer ein wenig und es gebe einen Rückschlag. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren gezeigte Variante sei nicht möglich. Es habe sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen gehandelt. Der Beschuldigte habe also weder die Zeit noch die Ruhe gehabt, das Messer sorgfältig in der Hand zu platzieren. Hätte er das Messer tatsächlich so gehalten, hätte das eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, um es so zu «büscheln».