Diese Version sei somit erst nach Kenntnis der objektiven Beweismittel nachgeschoben und somit dem Verletzungsbild angepasst worden. Sie erscheine daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgezeigt, wie er das Messer angeblich gehalten habe [die Messerklinge gänzlich mit der Faust umschlossen]. Vor der Vorinstanz habe er es noch anders gezeigt [Messerklinge zwischen dem Daumenballen und den Fingern gehalten und nicht mit der Faust umschlossen]. Wenn er die Klinge tatsächlich mit der Faust umschlossen hätte, hätte er sich zwangsläufig daran schneiden müssen.