Er habe das Opfer verletzen wollen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Dass er vor der Gruppe des Opfers Angst gehabt habe, sei eine Schutzbehauptung. Hätte er Angst gehabt, hätte er spätestens nach dem Pushkick des Opfers die Szene verlassen müssen. Er sei daraufhin aber er-