Weiter sei nicht erlaubt, vom leichten Verletzungsbild auf die Tathandlung zu schliessen. Es sei allein dem Zufall zu verdanken, dass es zu keiner schweren Verletzung gekommen sei. Es sei durchaus möglich, dass das Opfer im Moment des Zustechens zurückgewichen sei. Gegen ein vorsichtiges Zustechen spreche auch der damalige Gemütszustand des Beschuldigten. Er sei betrunken, auf Streit aus und aggressiv gewesen. In diesem Zustand habe er keine Kontrolle darüber gehabt, wie stark er zustechen werde. Er habe das Opfer verletzen wollen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen.