so dass sie bei einem geringfügigen Stich mit wenig Rückschlag nicht hin und her gerutscht sei. Die Annahme, dass es ein geringfügiger Stich mit wenig Rückschlag gewesen sei, stehe sodann im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers und diverser Zeugen. Diese hätten ein schwungvolles Zustechen mit Anlauf erwähnt (pag. 650; 671; 675; 683; 695). Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte mit Anlauf, Schwung und einer gewissen Heftigkeit zugestochen habe. Weiter sei nicht erlaubt, vom leichten Verletzungsbild auf die Tathandlung zu schliessen.