Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Tat mit Anlauf und Schwung ausgeführt habe, stehe in klarem Widerspruch zu ihren sonstigen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen. Namentlich, dass die Klinge des Messers nur 2-3 cm aus der Hand des Beschuldigten herausgeschaut habe, er das Opfer nur habe einschüchtern, aber nicht ernsthaft verletzen wollen, und es nicht zwingend zu einer Selbstverletzung habe kommen müssen, da die Klinge über genügend Griff verfügt habe,