14.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Tat mit Anlauf und Schwung ausgeführt habe, stehe in klarem Widerspruch zu ihren sonstigen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen.