___ eine Faust verpasst habe, wobei dieser durch die herausragende Messerklinge eine Stichwunde am rechten Oberkörper erlitten habe. Da nur ein kleines Stück der Klinge herausgeragt habe, sei auch der Rückschlag nicht gross gewesen, weshalb der Beschuldigte keine Verletzungen an der rechten Hand erlitten habe. 14.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft