Zusammenfassend habe keiner der Anwesenden die Klinge mit Sicherheit in der vollen Länge aus der Hand des Beschuldigten ragen sehen. H.________ selber habe die Tathandlung als Faustschlag empfunden und auch AC.________ habe einen harten Schlag gehört. Dieses Geräusch könne nicht von den 0,2 cm stammen, welche die Messerspitze in den Körper von H.________ eingedrungen sei, sondern müsse vom Faustschlag herrühren.