Die Aussagen des Beschuldigten seien somit für sich gesehen glaubhaft und würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken. H.________ habe kurz nach dem Vorfall geschildert, dass er die Tathandlung als einen Schlag wahrgenommen und ein Messer nicht gesehen habe. Er habe gedacht, es habe sich um einen Schlagstock gehandelt. Dies bestätige die Version des Beschuldigten, wonach er die Klinge weitgehend abgedeckt habe, umso mehr, als der Beschuldigte anscheinend im Abstand von 1-2 bzw. 2-3 m direkt vor ihm gestanden habe, so dass er ihm habe in die Augen schauen können. Dass er eine ausgefahrene Klinge von 14,5 cm Länge gar nicht gesehen hätte, erscheine unwahrscheinlich.