Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft komme das Gericht nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte durch das Abdecken der Klinge zwingend eine Schnittwunde an der rechten Hand hätte davontragen müssen. Die eingesetzte Klinge verfüge augenscheinlich über genug Griff, um sie zwischen Handballen und Fingern so einzuklemmen, dass sie bei einem wie vorliegend verhältnismässig geringfügigen Stich mit wenig Rückschlag nicht hin- und her habe rutschen müssen. Die Aussagen des Beschuldigten seien somit für sich gesehen glaubhaft und würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken.