Unbestrittenermassen habe er die Tathandlung mit Anlauf und vollem Schwung ausgeführt und H.________ in den Bauch getroffen. Hätte bei einer solchen Vorgehensweise die Klinge von 14,5 cm Länge offen aus der Hand geschaut, hätte es klarerweise zu einer viel tieferen, gravierenderen Verletzung kommen müssen, zumal auch die leichte Kleidung von H.________ keinen nennenswerten Widerstand gebildet habe. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft komme das Gericht nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte durch das Abdecken der Klinge zwingend eine Schnittwunde an der rechten Hand hätte davontragen müssen.