Er habe denn auch seinen eigenen Fehler eingestanden, nämlich, dass er «blöderweise das Messer hervorgeholt» habe. Dass er sein Messer mit der Hand abgedeckt habe, so dass nur 2-3 cm der Klinge rausgeschaut hätten, um H.________ einzuschüchtern, aber nicht ernsthaft zu verletzen, erscheine in Anbetracht der von ihm beschriebenen Angst einleuchtend. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung denn auch überzeugend vorzeigen können, wie er die Messerklinge abgedeckt habe. Diese Version decke sich mit der verursachten Wunde von lediglich 0,2 cm Tiefe. Unbestrittenermassen habe er die Tathandlung mit Anlauf und vollem Schwung ausgeführt und H.________ in den Bauch getroffen.