Der Beschuldigte habe den Rahmensachverhalt nach anfänglicher Aussageverweigerung anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden. Während er zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einiger der anderen ihm vorgeworfenen Delikte weiterhin die Aussage verweigert habe, habe er zu diesem Vorwurf detaillierte Aussagen gemacht. Das Erzählte habe erlebt und nicht frei erfunden gewirkt, insbesondere wenn er beschreibe, dass er sich von der Gruppe bedroht gefühlt und wirklich Angst gehabt habe. Er habe denn auch seinen eigenen Fehler eingestanden, nämlich, dass er «blöderweise das Messer hervorgeholt» habe.