14 Die Anwesenheit der Beteiligten am Tatort zum Tatzeitpunkt sei unbestritten. Der Beschuldigte habe zudem eingestanden, mit einem Messer in den Bauchbereich von H.________ gestochen zu haben. Entgegen der Anklageschrift behaupte er jedoch, er habe die Klinge des eingesetzten Messers so zugedeckt, dass nur 2-3 cm aus der Hand hervorgeragt hätten. Er habe zudem extra geschaut, H.________ nicht im Bereich des Herzens oder der Lunge zu treffen. Der Beschuldigte habe den Rahmensachverhalt nach anfänglicher Aussageverweigerung anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden.