in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. April 2021 in AG.________, AH.________ und AI.________ und der Umgebung Z.________ (geb. 14.11.2006) 500 g Marihuana übergeben, damit Z.________ dieses für einen Lohn zwischen CHF 500.00 und 800.00 für ihn verkauft. Der Beschuldigte war diesbezüglich geständig. Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Veräussern; Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 19bis BetmG) schuldig gemacht. 13 III. Beweiswürdigung betreffend angefochtene Schuldsprüche