12. Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. II.7 des vorinstanzlichen Urteildispositivs) Der Beschuldigte übergab J.________ in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 7. Juli 2020 in AG.________ und Umgebung bei sich im Auto insgesamt 500 g (2 x 100 g, 1 x 300 g) Marihuana und Haschisch, damit dieser die Drogen gegen eine Provision für ihn verkauft. J.________ verkaufte davon rund 100 g für CHF 1'000.00 und gab dem Beschuldigten davon CHF 500.00. Der Beschuldigte war diesbezüglich geständig. Der Beschuldigte liess Y.________ (geb. 04.07.2004) in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. April 2021 in AG.