_ erlitt eine Prellung am Gesäss. Der Beschuldigte legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab, wobei er aber geltend machte, dass es sich bei seinem Schlag gegen K.________ lediglich um einen Nackenklatscher gehandelt habe. Diese Behauptung wertete die Vorinstanz jedoch als Schutzbehauptung und ging von einer knallenden Ohrfeige auf die linke Seite aus. Dabei betonte die Vorinstanz jedoch, dass nicht relevant sei, ob genau dieser Schlag ursächlich für die Verletzungen von K.________ gewesen sei.