__ verbrachten so J.________ wissentlich und willentlich gegen dessen Willen von seinem Domizil zum .________ im AK.________. Zudem beabsichtigten sie wissentlich und willentlich, durch Einschüchterung und Drohung mit Einsperren und Verletzen von J.________ CHF 8’000.00 erhältlich zu machen, auf welche sie keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hatten. Der Beschuldigte legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und der versuchten räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.