Als I.________ dies nicht tat, sagte er ihm, er werde entweder sein Geld oder die ganze Tasche nehmen. Der Beschuldigte nahm schliesslich CHF 70.00 aus dem Portemonnaie von I.________ zu seiner unrechtmässigen Bereicherung an sich. Als I.________ sein Geld zurückverlangte, entgegnete ihm der Beschuldigte, «nein, nein, dein Geld ist mein Geld». Aus Angst, der Beschuldigte würde ihm etwas antun, wenn er sich wehrte, liess er diesen gewähren. Der Beschuldigte legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab. Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt.