8. Raub (Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteildispositivs) Der Beschuldigte hatte sich am 17. April 2021 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr in AG.________ an der .________ zu I.________ begeben, welcher ihn bereits vom Vorfall des 1. Aprils 2021 kannte und entsprechend durch ihn eingeschüchtert war sowie mit der Zufügung von Nachteilen bei Nichtbefolgen dessen Forderung rechnete. Im Wissen darum verlangte der Beschuldigte von ihm, seine Tasche auszupacken. Als I.________ dies nicht tat, sagte er ihm, er werde entweder sein Geld oder die ganze Tasche nehmen.