7. Vorbemerkungen Mit Ausnahme des Tatvorwurfes der versuchten schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, des Raubes, ev. Versuchs dazu, ev. der Nötigung, der mehrfach begangenen Drohung und der mehrfach versucht begangenen Nötigung blieben sämtliche Schuldsprüche unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit hinsichtlich der rechtskräftigen Punkte oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 1454-1458; 1459-1461).