fordern dürfe (vgl. pag. 1713), darauf hinzuweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft nur dann an das vorinstanzlich beantragte Strafmass gebunden gewesen wäre, wenn sie lediglich Anschlussberufung erhoben hätte (vgl. BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3). Aufgrund der eigenständigen Berufung ist die oberinstanzlich beantragte Überschreitung der erstinstanzlichen Anträge zulässig. 10 II. Rechtskräftige Schuldsprüche