398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aufgrund des Einwandes der Verteidigung, wonach die Generalstaatsanwaltschaft kein höheres Strafmass als die vorinstanzliche Anklagebehörde (Freiheitsstrafe von 4 Jahren, vgl. pag. 1406 ff.) fordern dürfe (vgl. pag.