Folglich sind aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch die beiden Widerrufe zu prüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind weiter die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 und V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Verfahrensgegenstand bilden somit aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft die Anklagepunkte wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ev. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. I.1 der Anklageschrift), des mehrfach begangenen Raubes, ev. Versuchs dazu, ev. der Nötigung (Ziff.