III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anfechtung der «Bemessung der Strafe» nach Art. 399 Abs. 4 StPO umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten Delikte. Hierzu gehört insbesondere auch die Frage des Widerrufs. Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose verbunden (vgl. dazu BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Folglich sind aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch die beiden Widerrufe zu prüfen.