9 instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht in Rechtskraft erwachsen kann vorliegend die Frage des Widerrufs (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).