IV.3) für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Übertretung gegen das Kantonale Strafgesetz. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Abschreibung der Zivilklagen infolge Rückzugs samt Kostenfolgen (Ziff. VI) sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII.2 und VII.3). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen (Rechtsanwalt U.________ und Rechtsanwalt B.________) und der privatklägerischen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vor-