6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Tätlichkeiten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Raubes (Ziff. II.2), Entführung und versuchter Erpressung (Ziff. II.3), Angriffs (Ziff.