1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 38 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung einer Geldstrafe (Gesamtstrafe) in der Höhe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. VI. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.