2. zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, dies unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen gemäss Ziff. I.3 hiervor (Art. 46 Abs. 1 StGB); 3. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung im SIS); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.