Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 1519). Die Strafkläger 1-4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 1522). Die Berufungsverhandlung fand am 12./13. März 2024 statt (pag. 1693 ff.). Vorfrageweise wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Kammer sich im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte, den unter Ziff. I.2.1 angeklagten Sachverhalt hinsichtlich der Taten z.N. von D.________ eventualiter auch unter dem Tatbestand des versuchten Raubes zu prüfen.