2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Oberland am 4. Mai 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1427). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. August 2023 (pag. 1439 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2023 zugestellt (pag. 1500 ff.). Am 19. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 1504 ff.). Darin beschränkte sie ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. von H.________ (Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs;