sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 329 Tagen werden im Umfang von 329 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 24.11.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.