Die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Strafvollzuges wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.