Der Beschuldigte befindet sich – wie eingangs erwähnt – seit rund 22 Monaten in Haft. Mit Blick auf die zweitinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren mit Landesverweisung rückt die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist somit im konkreten Fall verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. Die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind vorliegend erfüllt.