BGer 1B_262/2018 E. 3.2). Auch in Fällen, in denen erstinstanzlich eine Landesverweisung angeordnet worden ist, darf die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion allerdings nicht übersteigen (Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, BK 19 58 E. 5.3). Der Beschuldigte befindet sich – wie eingangs erwähnt – seit rund 22 Monaten in Haft.