zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versuchen würde, sei es durch Untertauchen in der Schweiz oder Flucht ins Ausland. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Das Bundesgericht nannte diesbezüglich in mehreren Entscheiden das Mass von drei Vierteln als Richtwert, jedoch ohne je die Regel zu formulieren, dass nach deren Ablauf automatisch von Überhaft auszugehen wäre. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5).