Seit der Kündigung durch seine Arbeitgeberin ist der Beschuldigte in der Schweiz beruflich nicht (mehr) integriert und aufgrund des immer noch andauernden Kontaktverbots zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern (mit Ausnahme einzig eines persönlichen Verkehrs mit den Kindern im Rahmen eines von der Beiständin vorzusehenden Besuchsrechts, welches aber seit der Verhaftung nicht stattfindet) spricht auch aus familiärer Sicht wenig gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Auch mit Blick auf die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Jahren ist deshalb